Urteil des Bundessozialgericht vom 29.04.2015
AZ: B 14 AS 10/14 R
Ein Hartz-IV-Empfänger erbt rund 8000 Euro. Davon werden teilweise Schulden abbezahlt. Doch das Jobcenter darf das volle Erbe als Einkommen anrechnen, urteilte jetzt das Bundessozialgericht.
Eine Erbzahlung muss bei Hartz-IV-Beziehern in voller Höhe als Einkommen angerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn damit teilweise Schulden abbezahlt werden.
Zugeflossene Einnahmen sind unabhängig von bestehenden Schulden voll als Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 10/14 R)
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebendes Paar in Duisburg Hartz-IV-Leistungen in Höhe von monatlich 968 Euro erhalten. Im Juni 2011 erhielt der Kläger als Erbe seines im Februar 2011 verstorbenen Vaters rund 8000 Euro überwiesen. Mit dem Geld wurde der Dispo-Kredit des Paares ausgeglichen, sodass nur noch gut 5000 Euro übrig blieben.
Das Jobcenter Duisburg rechnete das volle Erbe von 8000 Euro als Einkommen an. Die Kläger meinten, dass die Behörde lediglich 5000 Euro berücksichtigen dürfe. Denn nur dieses Geld habe ihnen zur Verfügung gestanden. Schließlich sei ja ohne ihr Zutun der Dispo-Kredit von der Bank automatisch ausgeglichen worden.
Das BSG gab dem Jobcenter recht. Entscheidend sei, welche Einkünfte dem Paar zugeflossen sind. Dies seien hier 8000 Euro als "Gutschrift" gewesen. Auch wenn das Geld teilweise zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, spiele dies für die Berücksichtigung als Einkommen bei Hartz IV keine Rolle.
Quelle: http://m.welt.de/wirtschaft/article140282493/Erbe-wird-voll-auf-Hartz-IV-angerechnet.html